
zur Homepage |
Aktion Jugendschutz, Landesarbeitsstelle Bayern e.V.
FAQ
Anfragen zum Jugendschutz
Frage: Wohin kann ich mich bei Fragen zum gesetzlichen Jugendschutz wenden (z.B. wie lange dürfen Jugendliche ausgehen, ab wann darf Alkohol getrunken werden, was gibt es bei LAN-Parties zu beachten)
Antwort: Anfragen zum Jugendschutzgesetz beantworten Ihnen auf örtlicher Ebene in der Regel das Jugendamt, auf Landesebene das Bayerische Landesjugendamt (www.blja.bayern.de). Hier finden Sie auch alle Adressen der örtlichen Jugendämter in Bayern. Antworten auf häufig gestellte Frage finden Sie auch auf der Homepage des BLJA unter: BLJA/FAQ's .
Jugendgefährdende Inhalte im Internet
Frage: Wohin kann ich mich wenden, wenn ich Web-Seiten finde, die ich für illegal oder jugendgefährdend halte? Antwort: www.jugendschutz.net ist die von den Ländern gemeinsam eingerichtete Stelle für die Beachtung des Jugendschutzes im Internet. Unter hotline@jugendschutz.net können Sie Web-Adressen mailen, die Sie für illegal oder jugendgefährdend halten.
Neues Jugendschutzgesetz
Frage: Darf Jugendlichen das Rauchen in der Öffentlichkeit nicht mehr gestattet werden?
Antwort: Seit dem 1. September 2007 ist die Altersgrenze von 16 auf 18 Jahre heraufgesetzt worden (siehe § 10 Jugendschutzgesetz - JuSchG). Der § 10 Abs. 1 JuSchG lautet: "An Kinder oder Jugendliche dürfen in der Öffentlichkeit weder Tabakwaren abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden." Aktueller Gesetzestext siehe unter: http://www.bmg.bund.de/cln_041/nn_600124/DE/Gesetze-und-Verordnungen/zu-Drogen-und-Sucht/zu-drogen-und-sucht-node,param=.html__nnn=true Zum 01.01.2009 müssen auch alle Automaten umgerüstet sein.
nach
oben
|